AGB1. Geltungsbereich1.1
Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche
Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr des Computer Service Birkenfeld
- folgend vereinfachend "CSB" genannt - erfolgen ausschließlich zu den
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen
Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in eine
Individualvereinbarung zwischen CSB und dem Vertragspartner bzw.
Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 1.2
Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren
Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden . 1.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. 1.4
Angebote von CSB sind freibleibend undunverbindlich und verstehen sich
vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten. 1.5
CSB ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen
eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht
kreditwürdig ist. 2. Lieferung und Leistung2.1
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben
in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-,
Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen
Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne
dass hieraus Rechte gegen CSB hergeleitet werden können. 2.2 CSB behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor. 2.3
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das
Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer
übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus
Gründen, die nicht von CSB zu vertreten sind, so können die
Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert
werden. 2.4
Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist -
im folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin" genannt - wird
nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von CSB vereinbart und
versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger
Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse,
unabhängig davon, ob diese CSB oder beim Hersteller eintreten,
insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung
behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage,
Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen.
Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar
auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges
auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem
Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen
Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von
mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner - unabhängig von
anderen Rücktrittsrechten - vom Vertrag zurücktreten. 2.5
Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins CSB schriftlich auffordern, zu liefern
bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät CSB in Verzug. Für
den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf
Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit
von CSB auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt
der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von
Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt
der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er CSB nach Ablauf der
vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur
Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung von CSB ist jedoch
ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des
Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines
verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung
durch den Vertragspartner nicht, um CSB in Verzug zu setzen. Für die
Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen. 2.6
CSB behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene
Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies
nicht von CSB zu vertreten ist. 2.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform. 2.8
Bei Verzug der Annahme hat CSB zusätzlich zudem Zahlungsanspruch das
Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen
oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann CSB
Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend
machen. 3. Laufzeit und KündigungWird
keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über die
Inanspruchnahme von Leistungen der CSB anderweitig getroffen, so wird
eine Inanspruchnahme von Leistung für unbestimmte Zeit geschlossen. Der
Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum
Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4. Prüfung und Gefahrenübergang4.1
Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt
auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen.
Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei CSB binnen sechs
Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und
vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten
Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges
schriftliches Einverständnis von CSB werden auch bei beanstandeter Ware
nicht angenommen. Transportkosten und Gefahr trägt der Vertragspartner.
4.2
Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw.
Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den
Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. 4.3
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer,
dessen Beauftragten oder andere Personen, die von CSB benannt sind, auf
den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von
CSB verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der
Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. 5. Preise und Zahlungsbedingungen5.1
Die sich aus den jeweils ergebenden Preise bzw. dem individuellen
Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab Birkenfeld.
Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie
Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und
Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet. 5.2
CSB behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn
nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund
von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von
Wechselkursschwankungen - bei CSB eintreten. Diese werden auf Verlangen
nachgewiesen. 5.3
Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/Leistung. 5.4
Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von CSB nur mit Ansprüchen aus
Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig
tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend
gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem
CSB die Forderung zusteht. 5.5
Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann CSB jederzeit
wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung
oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen
einschließlich derjenigen, für die CSB Wechsel entgegengenommen hat
oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig. 6. Eigentumsvorbehalt6.1
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von CSB bis zur Erfüllung aller
Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus
der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang
mit dem Vertrag CSB zustehenden Forderungen. 6.2
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und
zukünftigen Lieferungen/Leistungen von CSB, oder bei dessen
Vermögensverfall kann CSB vom Vertrag zurücktreten und ist CSB, im
Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu
berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die
Vorbehaltsware an sich nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme
sind sich CSB und der Vertragspartner einig, dass diese zum
gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der
Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der
Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5
% des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder
Reduzierung auf Nachweis von CSB oder des Vertragspartners möglich ist.
6.3
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des
Liefergegenstands durch CSB gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern
der Vertragspartner Kaufmann ist. 6.4
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im
Eigentum von CSB. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund
gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit CSB über den Test-und
Vorführzweck hinaus benutzt werden. 7. Gewährleistung7.1.
Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen. 7.2
Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre nach
Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand bzw. ein Jahr nach
Gefahrübergang bei einem gebrauchten Kaufgegenstand nach Maßgabe
folgender Bedingungen. 7.2.1
CSB gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen
allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich
einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch
nur soweit, wie der Hersteller der Ware diesen anerkennt. Eine
Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen
Angaben von CSB schriftlich bestätigt wurden. 7.2.2
CSB kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den
Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. 7.2.3
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw.
Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und
normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler
undfahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart
oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand,
Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit
aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder
Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der
Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für
den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn
Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der
Gewährleistungszeit durch andere als CSB oder von CSB hierzu
autorisierte Dritte. 7.2.4 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. 7.2.5
Unabhängig von Vorstehendem gibt CSB etwaige weitergehende Garantie-
und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den
Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen. 7.2.6
Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach
Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich binnen sechs
Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei CSB zu rügen. 7.2.7
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von CSB Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer
Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet.
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von CSB über. Falls CSB Mängel
innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht
beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die
Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere
haftet CSB nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Vertragspartners. 7.2.8
Im Falle der Nachbesserung übernimmt CSB die Arbeitskosten. Alle
sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung
verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das
Ersatzstück, trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten
zum Wert nicht außer Verhältnis stehen. 7.2.9
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist CSB berechtigt, alle
Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren. 8. HaftungsbeschränkungIst
CSB aufgrund der gesetzlichen Bestimmungennach Maßgabe dieser
Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den
Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt
beschränkt: Eine Haftung von CSB ist nur im Falle der Verletzung
wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder
Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner
abgeschlossene Versicherung gedeckt , haftet CSB nur für die mit der
Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie
höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig
durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist
die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung von CSB,
unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen
Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem
Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind in § 2 dieser
Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der Geschäftsführer von CSB, von Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen von CSB für von diesen verursachte Schäden aufgrund
leichter Fahrlässigkeit. 9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter9.1
Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß der
Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang
ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den
Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den
entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur
Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für
Anwendungsbeschränkungen. § 10 LeasingbedingungenDie
Vertragspartei - im Folgenden Leasingnehmer genannt - bietet CSB - im
Folgenden Leasinggeber genannt - den Abschluss eines Leasingvertrages
an. Er hat mit den Lieferanten einen Kaufvertrag über bezeichnete
Hardware bzw. einen Vertrag über die Nutzungsüberlassung der
bezeichneten Software gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts
geschlossen und beauftragt den Leasinggeber, durch Vereinbarung mit den
Lieferanten an seiner Stelle zu den vom ihm ausgehandelten Bedingungen
einschließlich der von ihm akzeptierten Lieferbedingungen des
Lieferanten in den Kaufvertrag über die Hardware bzw. in den
Nutzungsüberlassungsvertrag über die Software einzutreten. Für den
Fall, dass der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag bzw.
Nutzungsüberlassungsvertrag abgeschlossen hat, beauftragt er den
Leasinggeber, mit den Lieferanten entsprechende Verträge über die
Hardware bzw. Software - im Folgenden auch Leasingobjekt genannt - zu
den zwischen ihm und den Lieferanten ausgehandelten und dem
Leasinggeber vom Leasingnehmer schriftlich bestätigten Bedingungen zu
schließen. Der Leasingnehmer ist an sein Vertragsangebot für einen
Zeitraum von vier Wochen nach Einreichung aller für die Entscheidung
über sein Vertragsangebot erforderlichen Unterlagen gebunden. Der
Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme durch den Leasinggeber
zustande. Nach Annahme wird der Leasinggeber dem Lieferanten ein
Angebot zum Eintritt in den bzw. Abschluss eines Kauf- bzw.
Nutzungsüberlassungsvertrages zusenden. Die Parteien können den
Leasingvertrag kündigen, wenn ein Liefervertrag zwischen dem
Leasinggeber und dem Lieferanten nicht in angemessener Zeit zustande
kommt. 10.1 Pflichtverletzung durch Nicht- oder nicht rechtzeitige LieferungSollte
das Leasingobjekt nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden, stehen
dem Leasingnehmer mietrechtliche Erfüllungsansprüche gegenüber dem
Leasinggeber nicht zu. Statt dessen tritt der Leasinggeber hiermit
seine Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Nichtlieferung,
Lieferverzuges sowie die Ansprüche und Rechte aus der Lieferung oder
Beschaffenheit des Leasingobjektes betreffenden Garantien, auch wenn
diese von Dritten gegeben wurden, an den Leasingnehmer ab. Nicht
abgetreten sind der Anspruch auf Erstattung vom Leasinggeber bereits
geleisteter Zahlungen sowie die Ansprüche des Leasinggebers aus einer
Rückabwicklung des Liefervertrages und Ersatz eines entstandenen
Schadens für den Leasinggeber. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die
abgetretenen Rechte und Ansprüche unverzüglich und auf seine Kosten -
auch gerichtlich - geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte
und Ansprüche nicht auf ihn übertragen sind, wird er hiermit zum
Geltend machen im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe
ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung und
auf einen Schaden des Leasinggebers nur an diesen zu leisten sind. Der
Leasingnehmer hat den Leasinggeber über das Geltend machen etwaiger
Ansprüche unverzüglich und fortlaufend zu informieren. Tritt der
Leasingnehmer aufgrund der abgetretenen Ansprüche vom Liefervertrag
wirksam zurück oder wird der Vertrag im Zusammenhang mit dem Geltend
machen von Schadensersatz statt der Leistung rückabgewickelt, sind die
Parteien zur Kündigung des Leasingvertrages berechtigt. Wird der
Leasingvertrag gekündigt, hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer
Leistungen, die dieser auf den Leasingvertrag erbracht hat, Zug um Zug
gegen Herausgabe des Leasingobjektes zu erstatten. 10.2 FreistellungDer
Leasingnehmer hat den Leasinggeber von allen privat- und öffentlich
-rechtlichen Ansprüchen, die Dritte gegen ihn als Eigentümerin der
Hardware bzw. Inhaberin des Nutzungsrechts an der Softwarewegen der
Überlassung bei der an den Leasingnehmer oder aus sonstigen Gründen wie
Einfuhr, Lieferung, Aufstellung, Montage oder Gebrauch des
Leasingobjektes geltend machen, sowie von allen mit diesen Tatbeständen
zusammenhängenden Kosten freizustellen und dem Leasinggeber bereits
hierauf erbrachte Leistungen zu ersetzen. 10.3 Schutz der Rechte des Leasinggebers10.3.1
Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in
betriebsfähigem und nutzbarem Zustand zu erhalten. Er hat ein Duplikat
der Software brand- und diebstahlsicher aufzubewahren. 10.3.2
Ohne schriftliche Zustimmung des Leasinggebers darf der Leasingnehmer
an den Leasingobjekten Änderungen, die deren Wesen beeinträchtigen oder
ihren Wert mindern, nicht vornehmen und sie Dritten weder entgeltlich
noch unentgeltlich überlassen. Kenntnisse über die Software darf der
Leasingnehmer nur solchen Mitarbeitern seines Betriebes zugänglich
machen, die ihrer von ihrer Funktion her bedürfen. 10.3.3
Der Leasinggeber ist während der gewöhnlichen Geschäftszeit berechtigt,
das Leasingobjekt zu überprüfen und als ihm gehörig zu kennzeichnen. 10.3.4
Eine bewegliche Sache, die der Leasingnehmer die Hardware einbaut, geht
in das Eigentum des Leasinggebers über; der Leasingvertrag erstreckt
sich auch auf diese Einbauten. Der Leasingnehmer hat das Recht, den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 10.3.5
Der Leasingnehmer wird den Leasinggeber unverzüglich über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Leasingobjekt oder das Grundstück,
auf dem es sich befindet, unterrichten. Die dem Leasinggeber
entstehenden lnterventionskosten trägt, soweit sie dem Leasinggeber
nicht erstattet werden, der Leasingnehmer. 10.4 Sach- und Preisgefahr10.4.1
Der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, des
Abhandenkommens, des Totalschadens, der Verschlechterung und des
Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes aus welchen Gründen
auch immer, sofern diese nicht vom Leasinggeber zu vertreten sind. Er
trägt ferner die Gefahr der Nichteinsetzbarkeit der Software, selbst
wenn diese auf einem Mangel der Hardware beruht. Der Leasingnehmer
bleibt bei Eintritt eines dieser Ereignisse vorbehaltlich der folgenden
Regelungen verpflichtet, von ihm geschuldete Leistungen weiterhin zu
erbringen. 10.4.2
Bei Eintritt eines Ereignisses nach 10.4.1 ist der Leasingnehmer
berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl unverzüglich und
unabhängig davon, ob eine Versicherung oder ein Dritter für das
Ereignis einzustehen hat, entweder das Leasingobjekt auf seine Kosten
instand zu setzen bzw. durch einen gleichartigen und gleichwertigen
Gegenstand zu ersetzen und den Leasingvertrag unverändert fortzusetzen
oder den Leasingvertrag vorzeitig abzulösen. Über die von ihm
getroffene Wahl wird der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich
schriftlich informieren. 10.4.3
Wählt der Leasingnehmer die vorzeitige Ablösung, so hat er den
Leasinggeber die Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß
Ziffer 10.9 noch ausstehenden Leasingraten und die entsprechende
Abschlusszahlung, jeweils auf den Gegenwartswert abgezinst, zuzüglich
Umsatzsteuer zu zahlen. Der für die Abzinsung maßgebliche
Zinssatzentspricht dem der Ziffer 10.7.2 a). Der vom Leasingnehmer
hiernach geschuldete Betrag vermindert sich um vom Leasinggeber
eventuell ersparte Aufwendungen für die weitere Abwicklung des
Leasingvertrages. Zug um Zug gegen Zahlung des Ablösebetrages geht das
Eigentum an der Hardware auf den Leasingnehmer über, bezüglich der
Software gilt Ziffer 10.10.1 Satz 2 entsprechend. 10.4.4
Wählt der Leasingnehmer die Instandsetzung, so hat er das Leasingobjekt
in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dem Leasinggeber dies
nachzuweisen. Wählt er die Ersetzung, so hat er den Leasinggeber,
soweit er die Ersatz-Hardware nicht vom Lieferanten erwirbt, das
Eigentum an dieser zu verschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass der
Lieferant der Ersatz-Software dem Eintritt des Leasinggebers in den
Nutzungsüberlassungsvertrag anstelle des Leasingnehmers zustimmt. 10.4.5
Trifft der Leasingnehmer seine Wahl nicht unverzüglich oder unterlässt
er es, innerhalb angemessener Frist entsprechend seiner Wahl den
Leasingvertrag abzulösen, das Leasingobjekt instand zu setzen oder zu
ersetzen, ist der Leasinggeber berechtigt, vom Leasingnehmer die
vorzeitige Ablösung des Leasingvertrages zu verlangen; in diesem Fall
gilt die Rechtsfolge gemäß Ziffer 10.4.3 entsprechend. 10.5 Versicherung10.5.1
Der Leasingnehmer wird die Hardware während der Leasingdauer auf eigene
Kosten zum Neuwert gegen Verlust, Untergang, Beschädigung durch den
Abschluss einer Elektronikversicherung versichern. 10.5.2
Der Leasingnehmer tritt hiermit seine Rechte und Ansprüche aus der
Versicherung der Hardware sowie seine Ersatzansprüche wegen
Beschädigung des Leasingobjektes an den Leasinggeber ab. 10.5.3
An ihn gezahlte Versicherungs- und Entschädigungsbeträge hat der
Leasinggeber im Falle Ziffer 10.4.3 auf die Zahlungsverpflichtungen des
Leasingnehmers bis zur Höhe des von ihm geschuldeten Betrages
anzurechnen, im Falle Ziffer 10.4.4 gegen Vorlage entsprechender Belege
an den Leasingnehmer oder - für den Fall, dass der Leasingnehmer den
Reparatur- bzw. Anschaffungsbetrag nicht oder nicht vollständig
entrichtet hat - ganz oder teilweise an die Werkstatt bzw. den
Lieferanten des Ersatzobjektes auszuzahlen. 10.5.4
Soweit der Leasingnehmer seiner Verpflichtung zur Ablösung des
Leasingvertrages oder zur Instandsetzung bzw. zum Ersatz des
Leasingobjektes nachgekommen ist, hat der Leasinggeber die aus einem in
Ziffer 10.4.1 genannten Ereignis herrührenden Versicherungsansprüche in
Höhe der von dem Leasingnehmer bereits erbrachten Leistung auf diesen
zurück zu übertragen. 10.5.5
Kommt der Versicherer bzw. ein Schädiger seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nach, obliegt es dem Leasingnehmer, die dem Leasinggeber
übertragenen Rechte und Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber der
Versicherung bzw. dem Schädiger im eigenen Namen - auch gerichtlich -
mit der Maßgabe durchzusetzen, dass er Zahlung an den Leasinggeber
verlangt. 10.6 Haftung bei Sach- und Rechtsmängeln10.6.1
Im Hinblick darauf, dass die Auswahl des Lieferanten und des
Leasingobjektes allein durch den Leasingnehmer erfolgt, sind Ansprüche
des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln
oder mangelnder Nutzbarkeit des Leasingobjektes sowie wegen mangelnder
Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des Lieferanten ausgeschlossen. 10.6.2
Zum Ausgleich tritt der Leasinggeber hiermit seine kauf - bzw.
werkvertraglichen Ansprüche gegen den Lieferanten wegen
nichtvertragsgemäßer Leistungen, insbesondere das Recht auf
Nacherfüllung, zum Rücktritt vom Liefervertrag, auf Minderung oder auf
Schadensersatz sowie die Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher
und/oder vorvertraglicher Nebenpflichten neben den in Ziffer 10.1 Satz
2 bereits abgetretenen Ansprüchen und Rechten an den Leasingnehmer ab.
Wegen der Geltendmachung der Rechte und Ansprüche gilt Ziffer 10.1
entsprechend. Nicht abgetreten sind neben den in Ziffer 10.1
aufgeführten Ansprüchen die Ansprüche aus Minderung und Nachlieferung.
Im Fall der Zahlung von Schadensersatz ist der Leasinggeber
verpflichtet, an den Leasingnehmer an ihn gelangte Beträge soweit
auszukehren, soweit sie übers ein Interesse im Fall des Rücktritts vom
Vertrag hinausgehen. 10.6.3
Der Leasingnehmer kann die Zahlung der Leasingraten infolge eines Sach-
oder Rechtsmangels nur (bei Minderung lediglich anteilig) verweigern,
wenn die Wirksamkeit der Rücktritts- oder Minderungserklärung vom
Lieferanten nachweislich und berechtigterweise nicht bestritten wird
oder dieser den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
berechtigterweise anerkennt, ansonsten nur nachdem er Klage auf
Rückabwicklung des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung
oder Minderung des Kaufpreises erhoben hat. Stellt der Leasingnehmer
infolgedessen die Ratenzahlung (teilweise) ein, hat er, sofern er das
Leasingobjekt weiter nutzt, nach Wahl des Leasinggebers entweder die
Leasingraten auf ein Treuhandkonto zu zahlen oder aber eine
Bankbürgschaft für die Erfüllung des Leasingvertrages beizubringen. Das
- auch gerichtliche - Geltend machen von Nacherfüllungsansprüchen
entbindet den Leasingnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. 10.6.4.1
Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferanten den Anspruch auf
Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes durch, ist der
Leasinggeber einverstanden, dass das bisherige Objekt gegen ein
gleichwertiges neues ausgetauscht wird, sofern ihm das Eigentum an dem
neuen Objekt übertragen wird. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber
unverzüglich von dem beabsichtigten Austausch des Leasingobjektes in
Kenntnis setzen. Sollte der Leasingnehmer vom Lieferanten das Eigentum
an dem Austauschobjekt erhalten, sind die Parteien sich bereits jetzt
einig, dass in diesem Fall das Eigentum an dem Objekt auf den
Leasinggeber übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der
Leasinggeber dem Leasingnehmer das Austauschobjekt als Leasingobjekt
nach den Bedingungen dieses Vertrages zur Nutzung überlässt. Ist ein
Dritter im Besitz des Austauschobjektes, wird die Übergabe dadurch
ersetzt, dass der Leasingnehmer seinen Herausgabeanspruch gegen diesen
an den Leasinggeber abtritt. 10.6.4.2
Der Leasingvertrag beginnt in diesem Fall erst mit Übergabe des
Austauschobjektes. Vor Nachlieferung gezahlte Leasingraten wird der
Leasinggeber dem Leasingnehmer nach Abzug einer angemessenen
Nutzungsentschädigung, die mindestens der vom Lieferanten geltend
gemachten Nutzungsentschädigung entspricht, vergüten. Statt dessen kann
der Leasingnehmer verlangen, dass der Leasingvertrag wie ursprünglich
vereinbart fortgesetzt wird. In diesem Fall hat der Leasingnehmer ab
Vertragsbeginn die Leasingraten zuzüglich einer ggf. von dem
Leasinggeber an den Lieferanten zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu
leisten. Als Vertragsbeginn gilt in diesem Fall der Zeitpunkt der
Übergabe des ursprünglichen Leasingobjektes. Zum Ausgleich wird der
Leasinggeber den Leasingnehmer bei Verwertung des Leasingobjektes nach
Beendigung des Leasingvertrages angemessen an einem durch die
nachlieferungsbedingten erhöhten Erlös im Rahmen der nach Ziffer 10.9.3
getroffenen Regelung beteiligen. 10.6.4.3
Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber mit Benachrichtigung von der
beabsichtigten Nachlieferung mitzuteilen, ob er den Neubeginn oder die
Fortsetzung des Leasingvertrages wünscht. Unterlässt er dies, kann die
der Leasinggeber ihm eine 2-wöchige Frist zur Ausübung des Wahlrechtes
unter Ankündigung, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist der
Leasingvertrag gemäß Ziffer 10.6.4.2 fortgesetzt wird, setzen. 10.6.5
Setzt der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten Minderung durch,
werden die Leasingraten von Anfang an und die Abschlusszahlung gemäß
Ziffer 10.9 in dem Maße ermäßigt, um dass sich der Kaufpreis mindert.
Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer zu viel gezahlte Beträge
erstatten. 10.6.6
Setzt der Leasingnehmer gegen den Lieferantenden Rücktritt vom
Liefervertrag bzw. die Rückabwicklung des Liefervertrages wegen der
Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung durch, entfällt
die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Die Parteien sind zur
Kündigung des Vertrages berechtigt. In beiden Fällen hat der
Leasinggeber dem Leasingnehmer zu viel gezahlte Beträge zu erstatten;
andererseits bleibt der Anspruch des Leasinggebers auf Herausgabe der
vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen unberührt. 10.6.7
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten das mangelhafte
Leasingobjekt im Rahmen der Lieferung eine mangelfreien Sache aufgrund
Rücktritts oder im Zusammenhang mit Schadensersatz statt Leistung nur
Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungs- bzw.
Eigentumsverschaffungspflichten des Lieferanten/Dritten gegenüber dem
Leasinggeber zurückzugeben. Im Verhältnis zum Leasinggeber erfolgt die
Rückgabe auf Gefahr und Kosten des Leasingnehmers. 10.7 Leasingdauer, außerordentliche Kündigung10.7.1
Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der
vereinbarten Leasingdauer ist ausgeschlossen. Dem Erben des
Leasingnehmers steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Das Recht beider
Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Der
Leasinggeber ist zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages
insbesondere berechtigt, wenn a)
der Leasingnehmer, der kein Verbraucher i.S.d. § 500 BGB ist, entweder
für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Leasingraten
oder mit einem Betrag in Höhe einer Leasingrate seit mindestens zwei
Monaten in Verzug ist; b)
der Leasingnehmer, der Verbraucher im Sinne des § 500 BGB ist, mit
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und
mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Leasingvertrages über 3 Jahre
mit 5 % des Nennbetrages in Verzug ist und den Leasinggeber ihm zuvor
erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages
mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der
Frist die gesamte Restschuld verlangen werde, c)
seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Leasingnehmers eintritt und deshalb der Anspruch des Leasinggebers auf
Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag gefährdet ist; d)
der Leasingnehmer trotz Abmahnung eine vertragswidrige Nutzung des
Leasingobjektes fortsetzt, gegen ihm obliegende, wesentliche
Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt oder Folgen seines
vertragswidrigen Verhaltens nicht beseitigt und dadurch die Rechte des
Leasinggebers in erheblichem Maße verletzt; e)
der Leasingnehmer falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat,
die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des Leasinggebers in
erheblichem Umfang zu gefährden; f)
der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder gegen ihn ein
Verfahren zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet
wird. 10.7.2
Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages ist der
Leasingnehmer zur sofortigen Herausgabe des Leasingobjektes
verpflichtet. Ziffer 10.10.1 gilt entsprechend. Der Leasinggeber wird
das Leasingobjekt nach pflichtgemäßem Ermessen freihändig verwerten.
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber ihm durch die
Nichterfüllung des Vertrages bedingten Schaden zu ersetzen. Dieser
Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen a)
der Summe der bis zum nächsten Kündigungstermin gemäß Ziffer 10.9 noch
ausstehenden Leasingraten und der entsprechenden Abschlusszahlung ohne
Umsatzsteuer, abgezinst mit dem Zinssatz, der im Zeitpunkt des
Abschlusses des Leasingvertrages - wenn der Leasingsatz gemäß
Anpassungsregelung unter "Höhe und Fälligkeit der Leasingraten"
angepasst wurde, der im Zeitpunkt der Anpassung - für die Aufnahme
eines entsprechenden Kredites am Geld- und Kapitalmarkt hätte gezahlt
werden müssen und b)
den vom Leasinggeber ersparten Aufwendungen sowie 90 % des Nettoerlöses
aus der Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der Verwertungskosten.
Der Nachweis eines abweichenden höheren oder geringeren Schadens bleibt
den Parteien unbenommen. 10.7.3
Erfolgt die Kündigung vor Abnahme (Leasingvertrag unter "Abnahme"), hat
der Leasingnehmer dem Leasinggeber Leistungen auf den Kaufpreis zu
erstatten und dem Leasinggeber von allen Verpflichtungen aus dem
Liefervertrag und dem Leasingvertrag freizustellen. Zug um Zug gegen
Zahlung und Freistellung geht das Eigentum an der Hardware auf den
Leasingnehmer über. 10.8 Abtretung, Gesamtschuldner10.8.1
Die Abtretung der Rechte und Ansprüche des Leasingnehmers aus dem
Leasingvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. 10.8.2 Leasingnehmer und Mithaftende schulden als Gesamtschuldner. 10.9 Beendigung des Leasingvertrages10.9.1
Der Leasingvertrag wird auf unbestimmte Zeitabgeschlossen. Der
Leasingnehmer kann den Leasingvertrag erstmals zum Ende des im
Leasingvertrag genannten Monats nach Leasingbeginn und danach jeweils
zu einem sechs Monate später liegenden Termin schriftlich kündigen. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 10.9.2
Für den Fall der Kündigung werden die im Leasingvertrag in Prozent des
Netto-Kaufpreises zu dem jeweiligen Kündigungstermin vereinbarten
Abschlusszahlungen fällig. Auf die Abschlusszahlung ist die gesetzliche
Umsatzsteuer zu zahlen. 10.9.3
Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des bei einer Verwertung der
Hardware erzielten Erlöses bis zur Höhe des geschuldeten Betrages
angerechnet. Schließt der Leasingnehmer spätestens einen Monat nach
Beendigung des Leasingvertrages einen neuen gleichartigen
Leasingvertrag mit dem Leasinggeber ab, wird der Verwertungserlös voll
auf die Abschlusszahlung angerechnet. Ein die Abschlusszahlung
übersteigender Verwertungserlös wird auf den neuen Leasingvertrag als
Bonus angerechnet. Ein Fehlbetrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
schriftlicher Aufforderung auszugleichen. 10.10 Rückgabe, Entsorgung des Leasingobjektes, Rückabtretung von Ansprüchen10.10.1
Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer die Hardware
auf seine Kosten und Gefahr transportversichert dem Leasinggeber an Computer Service Birkenfeld Inh. Volker Meng Hugo-Zang-Weg 9 55765 Birkenfeld oder
einen anderen vom Leasinggeber bestimmten Ort innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland zurückzugeben oder auf Verlangen des
Leasinggebers auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu entsorgen. Die Software hat der Leasingnehmer zu
löschen und die ihm zur Verfügung gestellten, zur Software gehörigen
Materialien, Datenträger, Dokumente und Unterlagen nach Weisung des
Leasinggebers an ihn selbst oder an den Softwarelieferanten
herauszugeben. 10.10.2
Das Leasingverhältnis wird bei Fortsetzung des Gebrauchs durch den
Leasingnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus
nicht verlängert. 10.10.3
Bei Beendigung des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit
alle ihm gemäß Ziffer 10.1 und Ziffer 10.6.2 abgetretenen Ansprüche,
die von ihm im Zeitpunkt der Beendigung nicht bereits gerichtlich
verfolgt werden, an den Leasinggeber ab. Einen dem Leasinggeber hieraus
erwachsenden Vorteil wird er auf die Verpflichtungen des Leasingnehmers
anrechnen. 10.11 Auskünfte, insbesondere Vorlage des JahresabschlussesDer
Leasingnehmer ist verpflichtet, dem Leasinggeber während der
Leasingdauer auf Anforderung seine wirtschaftlichen Verhältnisse
offenzulegen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen. 10.12 DatenverarbeitungDer
Leasinggeber ist berechtigt, Daten - auch personenbezogen - über die
Bearbeitung (z.B. Leasingnehmer, Gesamtschuldner, Bürge, Leasingraten,
Laufzeit des Vertrages, Beginn der Leasingzahlungen) und Durchführung
des Vertrages (z.B. vorzeitige Vertragsablösung, fristlose Kündigung,
Klageerhebung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) mit Beginn der
Geschäftsbeziehungen zum Leasingnehmer und zu einem Gesamtschuldner
oder Bürgen intern zu speichern (§ 28 BDSG), für die Bearbeitung des
Angebotes/Vertrages zu nutzen. Der Leasingnehmer kann jederzeit
Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Daten fordern. Der
Leasinggeber wird die ihm zur Verfügung gestellten Daten nach
Beendigung des Vertrages aus seinen Beständen löschen, sofern der
Leasingnehmer dieses wünscht. 11 Abwerbung von PersonalDer
Auftraggeber verpflichtet sich, während der Durchführung des Auftrages
und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal von CSB abzuwerben,
unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des
Auftraggebers geschieht. § 12 Allgemeine Bestimmungen12.1
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem
Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CSB abzutreten. 12.2
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - soweit nach den
gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar - für alle unmittelbar und
mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden
Rechtsstreitigkeiten ist Birkenfeld. 12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.4
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb des CSB mit Hilfe
automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit
dem CSB seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung
der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur
Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zum Datenschutz. 12.5
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser
Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die
Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen
durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt |